Rechtsvertretung

Actio Bern hat die Möglichkeit, in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten Rechtsvertretungen zu vermitteln. Fruchten die vorangegangenen Bemühungen im Austausch mit unserer Fachstelle und den Sozialdiensten nicht und/oder ist ein Entscheid rechtsmissbräuchlich, haben wir die Möglichkeit, Einsprachen für die betroffenen Personen zu schreiben. Dafür stehen der Fachstelle Anwält:innen beratend zur Seite.

Sollte es nötig sein, kann den Anwält:innen das Mandat zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren übergeben werden. Dass Actio Bern betroffene Personen als letzten Ausweg auch in einem gerichtlichen Verfahren begleitet, unterscheidet uns von anderen Beratungs- oder Ombudsstellen.



Die Artikel 29 und 29a der Bundesverfassung regeln die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie. 


Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person – soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 


Die Regierungsstatthalter:innen sind im Kanton Bern die Beschwerdeinstanz für sozialhilferechtliche Verfahren. Sie erklären, dass sie an eine Beschwerde geringe formale Anforderungen stellen und ein Rechtsbeistand deshalb nicht notwendig sei. Leider zeigt die Praxis, dass teilweise auf Einsprachen mit der Begründung von Formfehlern nicht eingegangen wird. 

Mit dieser Erklärung werden unentgeltliche Rechtsbeistande verweigert und viele Sozialhilfebeziehenden sehen sich in einem Dilemma wieder.  


Rechtsauskunft gibt es auch hier: (Filterung nach Verwaltungsrecht)

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