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Ausgangslage
Personen, die Sozialhilfe beantragen, haben meistens einen Schicksalsschlag erlitten und sie haben oft weitere Schwierigkeiten im Leben, als «nur» finanzielle Nöte.
Unsere Bundesverfassung (BV) sieht in Art. 12 vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Sozialdienste sind als Behörde damit beauftragt, diese Hilfe und Betreuung sicherzustellen und das kantonale Sozialhilferecht (SHG) bildet gemäss Art. 5 BV die Grundlage und Schranke des Handelns dieser Behörde.
Die Artikel 29 und 29a BV regeln die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie. Diese sind nach unserer Erfahrung für Personen, die sozialhilferechtlich unterstützt werden und von Entscheiden der Sozialdienste betroffen sind, nicht ausreichend gegeben. Zudem zeigt unsere Erfahrung, dass auch unrechtmässige Entscheide getroffen werden können, in denen nicht nur die Verfahrens- und Rechtsweggarantien nicht gewährleistet sind, sondern auch gewisse Rechte nicht beachtet werden. Wir denken hier beispielsweise an den Anspruch auf eine bestimmte Unterstützung, auf die laut SHG oder SHV ein Anrecht besteht.

Daher wurde unser Verein Actio Bern, Fachstelle für Sozialhilferecht in Bern gegründet.