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Anwendung des rechtlichen Rahmens in der Praxis
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die bei den Sozialdiensten mit dem Vollzug des Sozialhilferechts beauftragt sind, haben zwar grundlegende rechtliche Kenntnisse in der Ausbildung erworben. Die Praxis zeigt leider, dass teilweise (bewusst oder unbewusst) bereits die Verfahrensgrundsätze verletzt werden und die Behörden beispielsweise das rechtliche Gehör nicht gewähren, Entscheide ohne Verfügung erlassen und/oder Entscheide vollziehen, bevor sie rechtskräftig sind. Zudem werden teilweise von Sozialdiensten auch Entscheide gefällt, welche die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Betroffenen missachten. Damit wird die finanzielle Existenz der sozialhilferechtlich unterstützten Personen empfindlich bedroht.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person – soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (die im Kanton Bern die Beschwerdeinstanz für sozialhilferechtliche Verfahren sind) erklären, dass sie an eine Beschwerde geringe formale Anforderungen stellen und ein Rechtsbeistand somit nicht notwendig sei
3. Wird ein Rechtsbeistand als nicht notwendig beurteilt, wird dafür auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Leider zeigt die Praxis, dass Einsprachen teilweise aufgrund von Formfehlern abgewiesen werden. Einen Rechtsbeistand selbst zu bezahlen, liegt ausserhalb der finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Personen.



3  https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/inneres/bildung/sozialrechte/unentgeltliche-rechtspflege-sozialhilfe
    https://www.sozialhilfeberatung.ch/files/2018-03/jusletter-unentgeltliche-proze-84a14bf2d6-de.pdf